BrucelloseV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
BrucelloseV Art. 5
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.
BrucelloseV · Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose öffentlich bekannt.