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BSWAG · Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes

BSWAG Art. 2Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11.

(2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, bleiben unberührt; sie sind auf die Baumaßnahmen abzustimmen, die auf der Grundlage des Bedarfsplans ausgeführt werden sollen.