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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 117Prüfung der Niederschrift durch den Redner

XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

En vigueurTexte officiel

Jeder Redner erhält die Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Sie ist innerhalb von zwei Stunden an den Stenographischen Dienst zurückzugeben. Die Niederschrift wird in Druck gegeben, wenn der Redner sie nicht fristgerecht zurückgibt. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden.