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BtMAHV · Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

BtMAHV Art. 4Einfuhrabfertigung

I. Einfuhr

En vigueurTexte officiel

Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.