BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG Art. 17Finanzielle Ausstattung
Abschnitt 2 Anerkannte Betreuungsvereine
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.