BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
BVerfGG Art. 7
I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.