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BWahlG · Bundeswahlgesetz

BWahlG Art. 23Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen

Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

En vigueurTexte officiel

Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.