BWahlGV · Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland BWahlGV Art. 19 Zweiter Abschnitt Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten En vigueurTexte officiel (weggefallen) ← Précédent · Art. 18 Sommaire Art. 20 · Suivant →