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DachAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

DachAusbV Art. 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.