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DarlehensV · Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

DarlehensV Art. 10Rückzahlungsbescheid

En vigueurTexte officiel

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt: 1.

der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

2.

die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.