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DesignV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

DesignV Art. 18Teilung einer Sammeleintragung

Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.

(2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.