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DruckerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druck und zur Medientechnologin Druck

DruckerAusbV Art. 11Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.