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EAG-BehandV · Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten

EAG-BehandV Art. 2Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung von Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von höchstens 900 Millimetern.

(2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter zehn Prozent liegt.