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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 34Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.