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EdSchleifAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

EdSchleifAusbV Art. 9Ziel und Zeitpunkt

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.