EEG 2023 · Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 Art. 42Biomasse
Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde. Satz 1 ist nicht für Strom aus Biomethan anzuwenden.