EinwirkungsBergV · Bergverordnung über Einwirkungsbereiche
EinwirkungsBergV Art. 1Anwendungsbereich
Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.