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EinwirkungsBergV · Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

EinwirkungsBergV Art. 6Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

En vigueurTexte officiel

Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, 1.

hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,

2.

hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,

3.

erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.