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EinwV · Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

EinwV Art. 5Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung

Teil 2 Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach 1.

zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und

2.

die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.

(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.