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EltLastV · Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

EltLastV Art. 3

En vigueurTexte officiel

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.