ELV · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
ELV Art. 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ELV · Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.