EnergieStV · Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
EnergieStV Art. 43Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
- Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.