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EntgTranspG · Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

EntgTranspG Art. 7Entgeltgleichheitsgebot

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.