EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
EnWG Art. 117Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Teil 10 Evaluierung, Schlussvorschriften
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.