EnWG · Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
EnWG Art. 99Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Abschnitt 5 Sanktionen, Bußgeldverfahren
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.