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ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht

ErbbauRG Art. 2

2. Vertragsmäßiger Inhalt

En vigueurTexte officiel

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1.

die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;

2.

die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;

3.

die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;

4.

eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);

5.

eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;

6.

die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;

7.

eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.