ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG Art. 24
a) des Erbbaurechts
Bei einer Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht gilt auch der Grundstückseigentümer als Beteiligter im Sinne des § 9 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.