ErbbauRG · Gesetz über das Erbbaurecht
ErbbauRG Art. 8
2. Vertragsmäßiger Inhalt
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.