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ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

ErdölBevG Art. 22Aufgaben des Vorstandes

Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes

En vigueurTexte officiel

(1) Der Vorstand 1.

führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,

2.

entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und

3.

nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.

(2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.