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ErdölBevG · Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

ErdölBevG Art. 28Ausführung des Wirtschaftsplans

Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.

(2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf eines Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpassung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.

(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Ausgaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Prozent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbevorratungsverbandes.