ErstrG · Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
ErstrG Art. 14Überleitung von Berichtigungsverfahren
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
Berichtigungsverfahren nach § 19 des Patentgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik, die am 1. Mai 1992 beim Deutschen Patentamt noch anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, als Beschränkungsverfahren nach § 64 des Patentgesetzes weitergeführt.