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EltZSoldV · Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten

EltZSoldV Art. 4Nicht volle Erwerbstätigkeit

En vigueurTexte officiel

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet.