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EuAbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

EuAbgG Art. 4Wahlvorbereitungsurlaub, Berufs- und Betriebszeiten

Erster Abschnitt Mandatsbewerbung und Mandatsausübung

En vigueurTexte officiel

(1) Einem Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.