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EuRAG · Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG Art. 15Gespräch

Abschnitt 2 Zulassung bei kürzerer Tätigkeit im deutschen Recht

En vigueurTexte officiel

Die Rechtsanwaltskammer überprüft in einem Gespräch, ob die antragstellende Person effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts tätig war und ob sie imstande ist, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Die Gegenstände des Gesprächs sind der nachgewiesenen beruflichen Praxis der antragstellenden Person und ihren sonstigen Erfahrungen im deutschen Recht zu entnehmen.