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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 16aZulage für Unterdruckkammerdienst

Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse

En vigueurTexte officiel

(1) Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5 000 m verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Fliegerzulage nach § 23f.