Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 17aAllgemeine Voraussetzungen

Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

En vigueurTexte officiel

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1.

zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und

2.

im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.