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EZulV · Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

EZulV Art. 8Höhe der Zulage

Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit

En vigueurTexte officiel

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit 1.

bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern

18,01 Euro,

2.

bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern

21,86 Euro,

3.

bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern

27,16 Euro,

4.

bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff

34,99 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit 1.

in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2.

in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3.

in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4.

in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.