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FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV Art. 17Lehrprobe im theoretischen Unterricht

II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.