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FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV Art. 22Niederschrift

II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

En vigueurTexte officiel

Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift oder ein elektronisches Dokument zu fertigen. Hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber eine Prüfung oder eine Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift oder dem elektronischen Dokument ersichtlich sein.