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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG Art. 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1.

bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;

2.

bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;

3.

bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;

4.

bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;

5.

bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.

(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.