FamFG Art. 20Verfahrensverbindung und -trennung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.