FamFG Art. 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.