FamFG Art. 212Beteiligte
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.