FamFG Art. 27Mitwirkung der Beteiligten
Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.
(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.