FamFG Art. 320Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.