FamFG Art. 322Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.