FamFG Art. 334Einstweilige Maßregeln
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.