FamFG Art. 358Zwang zur Ablieferung von Testamenten
Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.
Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.