FamFG Art. 438Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.