FamFG Art. 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.